SG Vehlefanz
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Vereinssatzung

Vereinssatzung
 
§1   Name, Sitz

1. Der Verein hat den Namen SV Sportgemeinschaft Vehlefanz.

2. Er hat seinen Sitz in Vehlefanz.

3. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts 0ranienburg eingetragen werden. Danach lautet der Name "SGV Sportgemeinschaft Vehlefanz e.V."

4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1997.


§2   Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Jugendpflege.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Hauptamtlich tätige Personen können nur nach Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung bestellt werden.

4. Mittel die dem Verein zufließen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhaltnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3   Mitglieder

1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann jedoch ein zeitlich begrenzter Aufnahmestop angeordnet werden.

2. Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

3. Aktive Mitglieder sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder nach folgender Maßgabe:
a) Als außerordentliche Mitgleider gelten:
1. Jugendliche Mitglider (=Mitglieder, die zu beginn des Geschäftsjahres noch nicht das 18 Lebensjahr vollendet haben.),
2. Studenten, Auszubildende, bzw. in der Berufsausbildung stehende Mitglieder,
3. Gastmitglieder (=Mitglieder, die einem anderen Verein als Stammmitglieder angehören).
b) Ordentliche Mitglieder sind alle aktiven Mitglieder, soweit sie nicht unter 3. a) fallen.

4. Passive Mitglieder sind solche, die die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, ohne am Sportbetrieb des Vereins teilzunehmen. Als fördernde Mitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden.

5. Die Ehrenmitgliedschaft wird ausdrücklich verliehen.


§4   Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürlich Person werden (Sonderregelung vgl. §3 Ziff. 4). Jede Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Minderjährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesätzlichen Verträters.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Verein ist nicht verpflichtet, Gründe für eine etwaige Ablehnung des Antragsteller demselben bekannt zugeben.

3. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Mitteilung.

4. Mit seinem Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung der Vereinssatzung.

5. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererbbar.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Streichung oder Tod des Mitglieds.


§5   Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht auf - Benutzung der Einrichtungen des Vereins - Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und zwar im Rahmen der Satzungsbestimmungen und nach Maßgabe der von den Vereinsorganen befassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen. Passive Mitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Sportbetrieb.

2. Die aktiven Mitglieder (d.h. ordentliche und außerordentliche Mitglieder gem. §3 Ziff. 3 a) Nr 2 soweit sie volljährig sind) und die passiven Mitglieder haben volles, gleiches Stimmrecht in der Mitgliedsversammlung und besitzen das aktive und passive Wahlrecht für sämtliche Ämter in den Vereinsorganen und eventuellen Ausschüssen.

3. Die aktiven außerordentlichen Mitglieder gem §3 Ziff. 3 a) Nr. 1 und Nr. 3 sowie die nicht volljährigen Mitglieder gem. §3 Ziff. 3 Nr. 2 haben kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes bestimmt.

4. Die nicht volljährigen Mitglieder haben nachvollendung des 14 Lebensjahres das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

5. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds und sind von der Beitragszahlung befreit.

6. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist nicht übertragbar.


§6   Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat die Pflicht den Bestimmungen der Vereinssatzung nachzukommen Es ist ferner verpflichtet, die ordnungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen, die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu beachten und die von bevollmächtigten Beauftragten erteilten Weisungen zu befolgen.

2. Die Mitglieder sind zur Zahlung/Leistung der Beiträge, der Aufnahmegebühren und eventuelle Umlagen verpflichtet (Außnahmen: Ehrenmitglieder gem §5 Ziff. 5).


§7   Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Streichung oder Tod des Mitglieds.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen nur zum Ende eines Kalendervierteljahres erklärt werden. Das Mitglied ist dann zu einer fristlosen Kündigung der Mitgliedschaft berechtigt, wenn es aufgrund besonderer Umstände nicht mehr in der Lage ist, seine Mitgliedschaft im Verein wahrzunehmen (z.B. Krankheit, Unfallfolgen, ...) oder ihm nach billigem Ermessen die Wahrnehmung seiner Vereinsrechte nicht mehr zugemutet werden kann. Die fristlose Kündigung ist dem Vorstand schriftlich, unter Darlegung der Darlegung der Gründe, anzuzeigen.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt, bzw. bei Nichtzahlung/Nichtleistung fälliger Beiträge nach dreimaliger Mahnung. Zur Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitglieds soll der Vorstand vollzählig versammelt sein. Die schriftliche Zustimmung der fehlenden Vorstandsmitglieder ist zur Wirksamkeit des Beschlusses erforderlich.

4. Gegen den Vorstandsbeschluß kann das betroffene Mitglied innerhalb 3 Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der Einspruch ist durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ggf. außerordentliche Mitgliederversammlung zu behandeln.

5. In der betreffenden Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Äußerung und zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

6. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluß des Mitglieds, so steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.

7. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge und ggf. Umlagen.


§8   Beiträge, Gebühren, Umlagen

1. Die Mitglieder des Vereins haben Jahresbeiträge zu zahlen / leisten, welche nach folgender Maßgabe erhoben werden: 50% des jeweiligen Jahresbeitrags sind zur Zahlung/leistung fällig bis zum 31.O3. des jeweiligen Geschäftsjahres. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Monatsbeitrag eine einmalige Aufnahmegebühr.

2. Höhe und Fälligkeit der zu leistenden Beiträge sowie Höhe der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Mitglieder, die fällige Beiträge nicht entrichtet / geleistet haben, werden unter jeweiliger Fristsetzung gemahnt. Sie können nach erfolgter 3. Mahnung gem. § 7 Ziff. 3 ausgeschlossen werden.

4. Die Mitgliederversammlung kann für besondere Anlässe zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben die Erhebung von Umlagen anordnen. Art und Umfang der Umlage sowie der zur Zahlung verpflichtete Mitgliederkreis müssen im entsprechenden Beschluß der Mitgliederversammlung eindeutig festgelegt werden.

5. Die Höhe der Umlage in einem Geschäftsjahr soll je Mitglied dessen halben Jahresbeitrag nicht übersteigen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine von der Mitgliederversammlung anzuordnende Umlage ausreichend zu begründen und dies durch einen Finanzierungsplan zu erläutern.


§9   Organe

1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§10   Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Jugendwart und den Beisitzern nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen führen können.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer, von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Sie soll jedoch nur vorgenommen werden, wenn
a) ein Vorstandsposten durch Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf seiner Amtsdauer vakant wird und/oder
b) bis zur Wahl für einen Vorstandsposten kein Bewerber gefunden werden kann und/oder
c) der Umfang der Geschäftsführungsaufgaben einen personell verkleinerten Vorstand rechtfertigt.

2. Die Zusammenlegung bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder es beantragen, mindestens jedoch einmal im Quartal. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu den Aufgaben des, Vorstands gehören insbesondere

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Bewilligung von Ausgaben,
c) die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.


§11   Mitgliederversammlungen

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Migliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.


§12   Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einfachen Brief einberufen. Die Frist beträgt zwei Wochen, gerechnet ab Absendetag der Einladung. In der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.


§13   Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend so bestimmt die Vertammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich


§14   Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.


§15   Haftung

1. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstandenen Schäden.

2. Die Haftpflicht des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist ebenfalls ausgeschlossen für Schäden und Sachverluste auf den Sportstätten.


§16   Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandmitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke verwendet.


§17   Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle sich aus der Satzung ergebenden Pflichten des Vereins ist der Sitz des Vereins.

2. Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Oranienburg.


§18   Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung ist in der Gründerversammlung vom 21.03.1997 mit sofortiger Wirkung beschlossen worden.


Vehlefanz, den 21.03.1997